Podologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Der Name ist abgeleitet vom griechischen podos für „Fuß“ und logos für „Sprache/Lehre“.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen bezeichnen die Podologie, wie zum Beispiel auch die Physiotherapie, als "Heilmittel". Es gelten strenge Regeln für Qualifikation, Kassenzulassung, Hygieneanforderungen u.s.w.
Der rechtliche Rahmen ist eng gesteckt. Das SGB V, die Heilmittelverordnung, das Podologengesetz und einige weitere Vorschriften setzen sehr klare, teilweise komplizierte Regeln.
Wer als Podologe tätig wird, hat seine Ausbildung in der Regel selbst finanziert. Die Krankenkassen setzen in Verträgen, denen jeder Podologe regelmäßig schriftlich zustimmen muss fest, welche Leistungen bei welchen Diagnosen über die Gesundheitskarte abgerechnet werden können - und auch, welche nicht. Dies ist in einem Heilmittelkatalog geregelt,
über den sich die Krankenkassen geeinigt haben. Natürlich richten sich die Behandlungsempfehlungen eines jeden Podologen auch nach diesen Vorgaben.
Die Maßnahmen von Podologen sind aus etlichen Fachgebieten der Medizin abgeleitet. Zum Beispiel aus der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie. Die Tätigkeiten von Podologen umfassen präventive und kurative therapeutische Maßnahmen rund um den Fuß.
Podologen sind in Deutschland aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert.
Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS) und seit 2021 auch Patienten mit nachgewiesener Polyneuropathologie an den Füßen können zu Lasten der Krankenkassen (gesetzlich wie privat) eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung vom Arzt erhalten. Daneben können aber auch kleinere Eingriffe wie die Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels, schmerzende Hühneraugen usw. auf Kassenverordnung behandlungsfähig sein. Einzelne Krankenkassen können eventuell im Rahmen ihrer Satzung auch noch weitere Leistungen gewähren --- fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wenn Ihre speziellen Probleme mit den Füßen nicht im allgemeinen Rahmen kostenübernahmefähig sind.
Daher sind wir, wie die meisten Podologen, mit Kassenzulassung tätig.
Wir arbeiten als selbständige Leistungserbringer in der eigenen Podologiepraxis mit Kassenzulassung mit anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzten, Orthopädieschuhmachern, Orthopädietechnik-Mechanikern oder Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. zusammen.